RS Vfgh 2008/12/11 A10/07

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
GehG 1956 §4
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Beamten gegen den Bund auf Zahlung derKinderzulage; keine bloße Liquidierung eines Bezugsteiles, sondernbescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit erforderlich

Rechtssatz

Bestehen des Anspruches auf Kinderzulage kraft Gesetzes (§4 GehG 1956), jedoch keine bloße Liquidierung von Bezügen bei der nur auf das Gesetz gestützten Klage; Rechtsfrage des Vorliegens der in §4 GehG enthaltenen Voraussetzungen der Gebührlichkeit der Kinderzulage. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm eine Kinderzulage gebührt. Ein Antrag des Klägers auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung.

Einklagbarkeit des Anspruchs auf Verzugszinsen erst nach Abspruch über die Gebührlichkeit der Kinderzulage mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid.

Kein Kostenzuspruch an den Bund mangels ziffernmäßig verzeichneter Kosten.

Entscheidungstexte

  • A 10/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2008 A 10/07

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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