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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem Gesetz lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Unterlassung einer Aufforderung nach § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957 die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 47 leg. cit. für sich allein unzulässig macht. Zweck der Aufforderung nach § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957 ist es offenkundig nur vor der Dienstbehörde erster Instanz zu klären, ob eine von Amts wegen in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beschwerdeführers auszusprechen sein wird oder ob der Beamte durch eine Antragstellung nach § 47 Abs. 1 DGO Graz 1957 in diesem Stadium zu erkennen gibt, dass er nunmehr selbst (durch die Dienstbehörde gleichsam ermuntert) eine solche Verfügung anstrebt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120026.X01Im RIS seit
12.11.2004