RS Vwgh 2004/10/1 2001/12/0026

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
DGO Graz 1957 §47 Abs1 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §47 Abs2 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §48 Abs4 idF 1996/046;
DVG 1984 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Gesetz lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Unterlassung einer Aufforderung nach § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957 die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 47 leg. cit. für sich allein unzulässig macht. Zweck der Aufforderung nach § 48 Abs. 4 DGO Graz 1957 ist es offenkundig nur vor der Dienstbehörde erster Instanz zu klären, ob eine von Amts wegen in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beschwerdeführers auszusprechen sein wird oder ob der Beamte durch eine Antragstellung nach § 47 Abs. 1 DGO Graz 1957 in diesem Stadium zu erkennen gibt, dass er nunmehr selbst (durch die Dienstbehörde gleichsam ermuntert) eine solche Verfügung anstrebt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120026.X01

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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