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E1ENorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Anders als in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, wo die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ruhegenussvordienstzeiten für die Begründung eines Anspruches auf Sozialleistung notwendig war, hätte die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeit nur auf die Höhe des Pensionsanspruches in seinem österreichischen Dienstverhältnis Einfluss gehabt.
Ausschließlicher Zweck der mangels Erhalt eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in § 56 Abs. 1 PG 1965 normierten Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags ist die Finanzierung des Pensionierungssystems; die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrags, der mit dem von jedem Beamten im Aktivdienstverhältnis nach § 22 GehG 1956 zu entrichtenden Pensionsbeitrag vergleichbar ist, ist eine objektiv gerechtfertigte Maßnahme, die nach dem PG 1965 auch für vergleichbare Inlandssachverhalte gilt. Nachteilige Rechtsfolgen ließen sich im Beschwerdefall daher nur unter Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen vermeiden, wie sie in der VO 1408/71 (etwa in derem Art. 47) vorgesehen sind, die aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für das als Sondersystem zu wertende PG 1965 nicht galt. Im Übrigen wurde in der Rechtssache Vougioukas bloß das Fehlen einer mit im Inland zurückgelegten anrechenbaren Beschäftigungszeiten vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Beschäftigungen als diskriminierend angesehen, nicht aber der Umstand, dass bei der Gleichstellung hiefür ein Nachversicherungsbeitrag (wie für die angerechneten Inlandszeiten vorgesehen) zu entrichten wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0443 Vougioukas VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120010.X11Im RIS seit
12.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011