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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs1;Rechtssatz
Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie zB die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Letzteres gilt jedoch nur insoweit, als nicht zum maßgebenden Stichtag eine historische Zuständigkeit der Landesregierung nachgewiesen werden kann (vgl. dazu § 1 Abs. 1 letzter Satz AdLRegOrgG 1925 iVm § 9 Abs. 3 letzter Satz ÜG 1920 sowie das E VfGH 23.6.1966, B 12/64, VfSlg 5296/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120167.X02Im RIS seit
12.01.2005Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008