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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Bauansuchens; keine überlange Verfahrensdauer;keine Gesetzwidrigkeit des allgemeinen und ergänzendenBebauungsplanes in Hinblick auf seine Erlassung auch während desanhängigen Bauverfahrens sowie gegen die Festsetzung derBauplatzhöchstgrößen und Straßenfluchtlinien; keine Abtretung derBeschwerde angesichts des nur für den Fall der Ablehnung gestelltenAbtretungsantragsRechtssatz
Die Verfahrensdauer von rund vier Jahren und zwei Monaten (von Beginn des Verfahrens mit der Antragstellung am 14.04.03 bis zur Zustellung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21.06.07) ist als angemessen iSd Art6 Abs1 EMRK zu qualifizieren.
Da sowohl der Gemeindeaufsichtsbehörde als auch dem Verwaltungsgerichtshof - ausgenommen in Verfahren wegen Säumnisbeschwerden - nur eine kassatorische Entscheidungsbefugnis zusteht, keine der am Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörden die gemäß §73 Abs1 AVG vorgesehene längste Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschritten hat, und da sich schließlich während des Verwaltungsverfahrens die Rechtslage durch Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes geändert hat, ist die Länge des Verfahrens nicht allein auf das Handeln staatlicher Organe zurückzuführen.
Auch bei Zutreffen der Ausnahmetatbestände des §55 Tir RaumOG 2001 ist die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes zulässig. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die Gemeinde - auch während des anhängigen Bauverfahrens - einen für dieses Bauverfahren verbindlichen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan erlassen hat.
Mit der Festsetzung der Bauplatzhöchstgrößen wird dem Ziel der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 lite Tir RaumOG 2001, Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen, Rechnung getragen, sodass dagegen keine Bedenken bestehen.
Der Gemeinde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die Erschließung der zweckmäßig und bodensparend zu bebauenden Gebiete und Grundflächen eine Straße vorsieht und die Aufschließung der Grundstücke durch einen Trichter von der B 171 Tiroler Straße ausschließt. Auch die Tatsache, dass zunächst nur für das Grundstück des Beschwerdeführers Straßenfluchtlinien festgesetzt wurden, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes, da - wie auch der geltende Flächenwidmungsplan zeigt - eine Fortführung der Erschließungsstraße vorgesehen ist.
Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kam nicht in Betracht, da der Abtretungsantrag nur für den Fall der Ablehnung der Beschwerdebehandlung gestellt wurde.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Baubewilligung, Verfahrensdauerüberlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Verordnungserlassung,VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1454.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010