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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Ein Rückschluss aus Bewertungen aus dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema auf die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956) scheidet schon deshalb aus, weil die Verwendungsgruppenzugehörigkeit im Funktionszulagenschema eine überwiegende (mehr als 50 %) der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zuzuordnende Tätigkeit voraussetzt, während für die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage bereits ein erheblicher Anteil im Ausmaß von 25 % genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120080.X01Im RIS seit
08.11.2004