RS Vwgh 2004/10/1 2001/12/0080

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Ein Rückschluss aus Bewertungen aus dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema auf die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956) scheidet schon deshalb aus, weil die Verwendungsgruppenzugehörigkeit im Funktionszulagenschema eine überwiegende (mehr als 50 %) der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zuzuordnende Tätigkeit voraussetzt, während für die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage bereits ein erheblicher Anteil im Ausmaß von 25 % genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120080.X01

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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