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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stehen zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Ruhegenussbemessung ab dem 1. Jänner 1998) in Widerspruch, beseitigt der später erlassene Bescheid den früher erlassenen. Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren. Die formelle Rechtskraft ist hiefür im Beschwerdefall nicht entscheidend, weil Berufungen im Dienstrechtsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 DVG 1984 keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Verbindlichkeit also im Zeitpunkt der Erlassung eines (erstinstanzlichen) Bescheides eintritt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0182, und vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0277, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Weder sieht das PG 1965 ausdrücklich vor, dass Berufungen betreffend die Ruhegenussbemessung die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zuerkannt wird, noch hat die Behörde ausgesprochen, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes aufschiebende Wirkung zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120148.X01Im RIS seit
07.12.2004