Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid (hier des Bundespensionsamtes vom 3. Juli 2001) einen früheren Bescheid (hier des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juni 2001) beseitigt hat. Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) des Bescheides vom 3. Juli 2001 noch vor Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Juni 2001 hat dieser - unbeschadet der Rechtsrichtigkeit des späteren Bescheides - ex nunc seine Wirkung verloren. Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand dieser - damit bekämpfte - erstangefochtene Bescheid vom 19. Juni 2001 nicht mehr in Rechtswirksamkeit. Der Beschwerdeführer konnte daher zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht mehr in seinen (als Beschwerdepunkte geltend gemachten) Rechten verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, mwN aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120148.X02Im RIS seit
07.12.2004