RS Vwgh 2004/10/10 2004/02/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0270

Rechtssatz

Eine abstrakte Umschreibung des Kontrollsystems genügt nicht (Hinweis E 15.7.2004, 2001/02/0043); es ist vom Arbeitgeber (und nicht von der Behörde) darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren hätte sollen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020269.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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