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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Genehmigung desim Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung(Salzburgleitung) mangels Legitimation; kein Beschwerderecht derStandortgemeinden an den Verfassungsgerichtshof; Präklusionhinsichtlich allfälliger subjektiver Rechte der Gemeinde alsGrundeigentümerin mangels rechtzeitiger Erhebung entsprechenderEinwendungenRechtssatz
Keine Legitimation der Standortgemeinden iSd §19 Abs3 UVP-G 2000 idF BGBl I 153/2004 zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl VfSlg 17220/2004, 17847/2006).
Beschwerdeführung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Gemeinde gem §19 Abs1 Z1 und Z2 UVP-G 2000 Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte zukommt.
Geltung der Präklusionsbestimmungen des §44b Abs1 AVG im Fall der Kundmachung des Antrags durch Edikt gem §44a AVG ("Großverfahren"), wie hier. Verlust der Parteistellung, soweit nicht innerhalb der mindestens sechswöchigen, im Edikt enthaltenen Frist schriftlich Einwendungen erhoben werden.
Der am 25.10.05 eingebrachte Schriftsatz der beschwerdeführenden Gemeinde behauptet nicht die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes, das der beschwerdeführenden Gemeinde etwa als Eigentümerin eines durch die 380 kV-Leitung betroffenen Grundstücks zukommt. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz ausschließlich Vorwürfe der objektiven Rechtswidrigkeit des Projekts.
Die beschwerdeführende Gemeinde ist hinsichtlich ihrer allfälligen subjektiven Rechte somit präkludiert und hat daher am Berufungsverfahren überhaupt nur mehr als Organpartei teilgenommen. Insoweit kommt jedoch gemäß Art144 B-VG ein Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Energierecht,Elektrizitätswesen, VfGH / Legitimation, Rechte subjektiveöffentliche, Parteistellung Umweltschutz, Formalpartei, Amtspartei,Verwaltungsverfahren, Großverfahren, Kundmachung, Präklusion vonEinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B909.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010