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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Ableitung der Dachwässer vom Schuppen könnte sein Grundstück beeinträchtigt werden, wurde keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet, weil gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 Nö BauO nur durch solche baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, und nicht deren Grundstücke im Allgemeinen betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0245).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050142.X03Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009