RS Vwgh 2004/10/12 2004/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Ableitung der Dachwässer vom Schuppen könnte sein Grundstück beeinträchtigt werden, wurde keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet, weil gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 Nö BauO nur durch solche baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, und nicht deren Grundstücke im Allgemeinen betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0245).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050142.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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