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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Hinblick auf die dem Bauwerber auch nach Erteilung der Baubewilligung vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen, welche sich insbesondere im XII. Abschnitt der BauO für Wien über die Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung von Bauten finden, ist die Stellung als Bauwerber nach der BauO für Wien nicht mit der Erteilung der beantragten Baubewilligung erschöpft, vielmehr erstreckt sich die Rechtsstellung einer Person als Bauwerber nach diesem Gesetz über die Zeit nach der erteilten Baubewilligung hinaus (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0087). Das im § 124 Abs. 4 BauO für Wien vorgesehene Verfahren betreffend die Anzeige des Wechsels des Bauwerbers ist daher auch auf Fälle nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens anzuwenden. Mangels einer - insbesondere in den Abs. 2 bis 7 des § 134 BauO für Wien enthaltenen - Sonderregelung gilt für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in diesem Verfahren § 134 Abs. 1 BauO für Wien. Demnach haben im Verfahren über die Anzeige des Wechsels des Bauwerbers nur der bisherige und der zukünftige Bauwerber Parteistellung.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050163.X03Im RIS seit
05.11.2004