RS Vwgh 2004/10/12 2004/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §124 Abs4;
BauO Wr §134;
BauO Wr §62;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die dem Bauwerber auch nach Erteilung der Baubewilligung vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen, welche sich insbesondere im XII. Abschnitt der BauO für Wien über die Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung von Bauten finden, ist die Stellung als Bauwerber nach der BauO für Wien nicht mit der Erteilung der beantragten Baubewilligung erschöpft, vielmehr erstreckt sich die Rechtsstellung einer Person als Bauwerber nach diesem Gesetz über die Zeit nach der erteilten Baubewilligung hinaus (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0087). Das im § 124 Abs. 4 BauO für Wien vorgesehene Verfahren betreffend die Anzeige des Wechsels des Bauwerbers ist daher auch auf Fälle nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens anzuwenden. Mangels einer - insbesondere in den Abs. 2 bis 7 des § 134 BauO für Wien enthaltenen - Sonderregelung gilt für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in diesem Verfahren § 134 Abs. 1 BauO für Wien. Demnach haben im Verfahren über die Anzeige des Wechsels des Bauwerbers nur der bisherige und der zukünftige Bauwerber Parteistellung.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050163.X03

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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