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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BauO für Wien eingehalten werden. Ist dies der Fall, können die Beschwerdeführer jedoch dadurch nicht mehr in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a BauO für Wien verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050019.X01Im RIS seit
05.11.2004Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012