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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
BStG 1971 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0153Rechtssatz
Zweck und Gegenstand der Regelung des § 14 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des § 16 Bundesstraßengesetz 1971. Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ StraßenG 1999 zur Vornahme bestimmter Vorarbeiten und Untersuchungen für den Bau einer Landesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken - im Streitfalle durch behördliche Anordnung - ermöglicht werden. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren (vgl. Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 125 und 131) angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (siehe auch Hecht, Die Rechtsstellung der Nachbarn öffentlicher Straßen, Seite 59). Dass die im § 14 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999 vorgesehene Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke auch vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ StraßenG 1999 anzuwenden ist, ergibt sich schon aus der den Antragsteller im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999 treffenden Verpflichtung, seinem Antrag die im Abs. 2 dieses Paragraphen genannten Planunterlagen anzuschließen; insbesondere sieht Z. 4 dieser Gesetzesstelle für alle Bauwerke, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (darunter fallen gemäß § 4 Z. 2 NÖ StraßenG 1999 vor allen auch Durchlässe unter der Straße), die Vorlage eines Lageplanes mit Höhenkoten sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht in einem bestimmten Maßstab gemeinsam mit dem Antrag um Bewilligung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050152.X01Im RIS seit
18.11.2004