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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Gemeinderat) hat über den an sie gerichteten, bei ihr eingelangten Devolutionsantrag nicht entschieden, die im § 27 VwGG geforderte, im Beschwerdefall maßgebliche Sechsmonatsfrist war damit im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits überschritten. Der an die belangte Behörde gerichtete Devolutionsantrag, welcher sich auf eine Säumnis der zweitinstanzlichen Baubehörde (des Gemeindevorstandes; siehe § 2 Abs. 1 Nö BauO) mit der Erledigung offener, an die Baubehörde erster Instanz (den Bürgermeister) gerichteter Anträge gründete, war demnach zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0102). Die belangte Behörde traf daher in Ansehung dieses zulässigen Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht; diese Entscheidungspflicht bestand auch im Falle eines unzulässigen Devolutionsantrages (vgl. zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1973). Da es die belangte Behörde ungeachtet der sie treffenden Entscheidungspflicht unterließ, über diesen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers innerhalb der in § 27 Abs. 1 VwGG genannten sechsmonatigen Frist zu entscheiden, war der Beschwerdeführer auch befugt, die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung dieses Devolutionsantrages mit Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050142.X02Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009