RS Vwgh 2004/10/12 2004/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Gemeinderat) hat über den an sie gerichteten, bei ihr eingelangten Devolutionsantrag nicht entschieden, die im § 27 VwGG geforderte, im Beschwerdefall maßgebliche Sechsmonatsfrist war damit im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits überschritten. Der an die belangte Behörde gerichtete Devolutionsantrag, welcher sich auf eine Säumnis der zweitinstanzlichen Baubehörde (des Gemeindevorstandes; siehe § 2 Abs. 1 Nö BauO) mit der Erledigung offener, an die Baubehörde erster Instanz (den Bürgermeister) gerichteter Anträge gründete, war demnach zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0102). Die belangte Behörde traf daher in Ansehung dieses zulässigen Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht; diese Entscheidungspflicht bestand auch im Falle eines unzulässigen Devolutionsantrages (vgl. zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1973). Da es die belangte Behörde ungeachtet der sie treffenden Entscheidungspflicht unterließ, über diesen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers innerhalb der in § 27 Abs. 1 VwGG genannten sechsmonatigen Frist zu entscheiden, war der Beschwerdeführer auch befugt, die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung dieses Devolutionsantrages mit Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050142.X02

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten