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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das bewilligungspflichtige vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird, und er nur insoweit einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 94/05/0362, und vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050142.X05Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009