RS Vwgh 2004/10/12 2004/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das bewilligungspflichtige vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird, und er nur insoweit einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 94/05/0362, und vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050142.X05

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten