RS Vwgh 2004/10/12 2003/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das örtliche Stadtbild weitgehend durch eingeschoßige Bauten geprägt ist und dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits zum jetzigen Zeitpunkt alles überrage und störend wirke, sprechen die Beschwerdeführer Fragen des Ortsbildes an. In § 134a Abs. 1 BauO für Wien sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt. Danach haben Nachbarn bezüglich Ortsbildfragen keine subjektivöffentlichen Rechte. Da sie jedoch einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung haben, kommt ihnen - unter der Voraussetzung, dass ihr Schutzbereich betroffen sein kann (was z.B. dann, wenn keine Vergrößerung des tatsächlich verbauten gegenüber dem ohne Ausnahme zulässig verbaubaren Umriss erfolgt, zu verneinen ist, vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068, und vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507) - insofern ein Mitspracherecht zu, als nach § 69 Abs. 2 BauO für Wien das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan BEABSICHTIGTE örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050019.X03

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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