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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §68;Rechtssatz
Ausführungen dazu, weshalb im Beschwerdefall in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung nach § 2 Abs. 4 Wr GebrauchsabgabeG die zeitliche Situierung des Versagungsgrundes des § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG dahingestellt bleiben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050097.X03Im RIS seit
04.11.2004