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10 VerfassungsrechtNorm
ABGB §1338Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keineZuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit;Unzulässigkeit auch einer allfälligen Klage auf Schadenersatz (hierwegen "absichtlicher Fristversäumung" durch einen Rechtsanwalt)infolge Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung überdem Privatrecht zugehörende SchadenersatzansprücheEntscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1913.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010