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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;Rechtssatz
Nach dem PVG 1967 kommen folgende Übermittlungs(Einbringungs)arten für einen schriftlichen Wahlvorschlag nach dem PVG 1967 in Betracht: a) die postalische Einbringung, b) die persönliche Übergabe bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle oder c) die persönliche Überreichung beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses. Die genannten Übermittlungs(Einbringungs)arten sind gleichwertig; einen Vorrang einer Übermittlungsart vor einer anderen gibt es nicht. In allen Fällen muss der Wahlvorschlag spätestens am letzen Tag der Einbringungsfrist, und zwar im Fall a) und b) bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle eingelangt sein bzw. übergeben oder im Fall c) dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses überreicht worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X06Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008