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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ApKG §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die mit Hinweisen auf die Pflicht zum standesgemäßen Verhalten außerhalb der eigentlichen Berufsausübung und die Pflicht zur Hilfeleistung nach der Berufssitte der Apotheker verbundene Auffassung der belangten Behörde, es liege im festgestellten Sachverhalt - dem Imstichlassen eines infolge eines Sorgfaltsverstoßes der bf Apothekerin erheblich Verletzten - ein dem Standesansehen der Apotheker abträgliches Verhalten, nicht rechtswidrig ist. Hier: Die Bf verstieß durch ihre Verhaltensweise (Führen ihres Hundes, der zuvor bereits zwei Personen attackiert hatte, ohne Leine und Beißkorb und Entfernen vom Tatort ohne Hilfeleistung sowie Namens- oder Adressennennung, nachdem das Tier eine 75-jährige Passantin sichtbar erheblich verletzt hatte) nicht nur gegen das Gebot des standesgemäßen Verhaltens auch außerhalb der eigentlichen Berufsausübung (Art. 1 der Berufssitte des Apothekerstandes), sondern auch gegen die Hilfeleistungspflicht (Art. 3 der Berufssitte des Apothekerstandes), welche Pflichtverletzungen von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB nicht mitumfasst sind. Vgl. zur "Berufssitte des Apothekerstandes" das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1998, VfSlg 15171/1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100186.X02Im RIS seit
05.11.2004