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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3;Rechtssatz
Die Vorschriften über die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 erster Satz zum BDG 1979 und Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. a und Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 lit. a zum BDG 1979 enthalten keine ausdrückliche Anordnung, wonach die Ernennung ein im Inland erworbenes Diplom oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Diploms mit dem Abschluss eines inländischen Studiums durch eine österreichische Universität voraussetze. Bei richtlinienkonformer Interpretation kann auch in der Zitierung von Vorschriften des österreichischen Studienrechts keine in diese Richtung gehende gesetzliche Anordnung (im Sinne eines "zwingenden Erfordernisses" gemäß § 70 Abs. 2 UniStG) gesehen werden. Vielmehr ist an Hand der Auslegung dieser Gesetzesstellen unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 89/48/EWG das Ernennungserfordernis auch durch ein Diplom als erfüllt anzusehen, auf das die in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zutreffen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X03Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011