RS Vwgh 2004/10/13 2000/12/0231

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/07 Personalvertretung

Norm

ABGB §902;
ABGB §903;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der für die Einbringung von Wahlvorschlägen im § 20 Abs. 3 PVG 1967 normierten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, die mangels einer eigenen Regelung im PVG 1967 nach den §§ 902 f ABGB zu berechnen ist. Die Wahlvorschläge hätten daher spätestens am letzten im § 20 Abs. 3 PVG 1967 genannten Tag der Einreichungsfrist dem zuständigen Wahlausschuss zugehen müssen, dies unabhängig davon, welche Übermittlungs(Einbringungs)form gewählt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, VwSlg. 14322 A/1995, mwN der Vorjudikatur).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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