Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §902;Rechtssatz
Bei der für die Einbringung von Wahlvorschlägen im § 20 Abs. 3 PVG 1967 normierten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, die mangels einer eigenen Regelung im PVG 1967 nach den §§ 902 f ABGB zu berechnen ist. Die Wahlvorschläge hätten daher spätestens am letzten im § 20 Abs. 3 PVG 1967 genannten Tag der Einreichungsfrist dem zuständigen Wahlausschuss zugehen müssen, dies unabhängig davon, welche Übermittlungs(Einbringungs)form gewählt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, VwSlg. 14322 A/1995, mwN der Vorjudikatur).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X03Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008