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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Landesregierungmangels Bescheidcharakters sowie eines Individualantrags aufAufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend die Zusammensetzungder regionalen Planungsbeiräte in der Steiermark mangels LegitimationRechtssatz
Weder die sprachliche Fassung der bekämpften Mitteilung der Steiermärkischen Landesregierung noch der aus ihr erkennbare Inhalt (Hinweis, dass gegen Erledigungen der Landesregierung in Angelegenheiten der Landesvollziehung eine Berufung nicht erhoben werden könne und Mitteilung, dass die eingebrachte Berufung aus diesem Grunde nicht weiter behandelt werde) bietet einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war.
Der angefochtene §2 Abs1 der Verordnung der Stmk Landesregierung vom 27.11.95 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte, LGBl 95/1995, regelt bloß die Zusammensetzung der regionalen Planungsbeiräte und greift daher als Organisationsnorm nicht in die Rechtssphäre des einschreitenden Vereins ein, sodass dieser durch die Verordnung weder unmittelbar noch aktuell beeinträchtigt worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag,RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1671.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010