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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 über die die antragstellenden Gesellschaften betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt wegen Nichtberücksichtigung von Teilen der Gebrauchsabgabe als Kosten des Netzbetreibers; im Übrigen Zurück- bzw Abweisung der Individualanträge; kein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen das Ökostromgesetz nach Bereinigung der Rechtslage durch Aufhebung der Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Kosten für KWK-AnlagenSpruch
I. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Wels Strom GmbH wird zurückgewiesen.
II. 1. Der Hauptantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§19 Abs1 Z3 litd, 19 Abs1 Z4 lite, 19 Abs1 Z5 lite, 19 Abs1 Z6 lite, 19 Abs1 Z7 lite und 20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003) sowie der Eventualantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§12, 13, 14, 15 und 16 SNT-VO 2003 wird abgewiesen.
III. 1. §18 Abs1 Z5, §19 Abs1 Z3 litd, Z4 lite und f, Z5 lite und f, Z6 lite und f, Z7 lite und f und §20 Z6 und 7 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der Wels Strom GmbH die mit € 1.171,20 und der Linz Strom GmbH die mit € 2.142,00 bestimmten Kosten des Verfahrens jeweils zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Wels Strom GmbH stellt - protokolliert zu V136/03 und B1162/04 - gemäß Art139 Abs1 bzw. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,
"1. §19 Abs1
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7)
und §20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, als gesetzwidrig aufzuheben;
2. In eventu §18 Abs1 Z5 [Netzbereitstellungsentgelt], §19 Abs1
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7)
§20 Z6 und die §§12, 13, 14, 15, 16 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, als gesetzwidrig aufzuheben;
3. In eventu die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart [im] 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben;"
Darüber hinaus stellt die Wels Strom GmbH an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
"4. In eventu gem Art144 Abs1 B-VG und den §§82 ff VfGG die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 als Bescheid [zu] werten und den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere auf Gleichheit, Eigentum und Erwerbsfreiheit aufzuheben;"
2. Die Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -verteilung und Telekommunikation (im Folgenden als Linz Strom GmbH bezeichnet) stellt - protokolliert zu V29/04 - gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die folgenden Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9.10.2003 kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben:
* §19 Abs1 Z3 litd
* §19 Abs1 Z4 litf
* §19 Abs1 Z5 litf
* §19 Abs1 Z6 litf
* §19 Abs1 Z7 litf
* §20 Z7
3. Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Rechtslage ist im Erkenntnis vom 11. März 2006, V132/03, das diesem Erkenntnis in einer Ausfertigung beiliegt, ausführlich dargestellt.
4.1. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen lauten:
"Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung
§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.
(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von §8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.
(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.
Finanzierungskosten
§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.
(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.
(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.
(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des §8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.
Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen
§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.
(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.
Kostenwälzung
§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß §8 Abs2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.
(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.
(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß §25 Abs6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß §8 Abs2 zu erfolgen.
(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch §25 Abs5 Z2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.
(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.
(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.
(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.
Kriterien für die Tarifbestimmung
§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.
(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.
Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt
§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).
Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7
[...]
5. Oberöster-
reich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00
[...]
Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt
§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:
[...]
3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
d) Bereich Ober-
österreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290
[...]
4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160
f) Bereich
Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994
[...]
5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450
f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789
[...]
6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780
f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718
[...]
7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich:
1. gemessene
Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800
2. nicht gemessene
Leistung 600/Jahr 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900
3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100
f) Bereich Linz:
1. gemessene
Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756
2. nicht gemessene
Leistung 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695
3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756
[...]
Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt
§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.
Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7
[...]
6. Ober-
österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190
7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617
[...]"
4.2. Mit den Verordnungen der Energie-Control Kommission K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14. Jänner 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Februar 2005), K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 31. März 2005 (In-Kraft-Treten am 1. April 2005) und K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 27. Mai 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Juni 2005) wurden Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 geändert. Gemäß §23 Abs2 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, K SNT 100/05, vom 6. Dezember 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 10. Dezember 2005, trat die SNT-VO 2003 in der Fassung der oben genannten Novellen mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Verfahren gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
II. Zur Beschwerde der Wels Strom GmbH gemäß Art144 B-VG:
Die Wels Strom GmbH bezeichnet die angefochtene Verordnung als verschleierte Verfügung in Verordnungsform und bekämpft sie als Bescheid iSd Art144 B-VG.
Die Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den bekämpften Rechtsakt ist unzulässig:
Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung (vgl. Seiten 1181 ff) ausgesprochen, dass der Verwaltungsakt der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit dem die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, kein Bescheid ist. Er hat seine Rechtsansicht, dass es sich bei der SNT-VO 2003 um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, in den Erkenntnissen V35/04 vom 14. Dezember 2004, V133/03 vom 11. Oktober 2005 und V12/04 vom 15. Dezember 2005 bekräftigt.
Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die SNT-VO 2003 war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
III. Zu den Individualanträgen gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003:
1. Zur Antragslegitimation:
1.1. Zu den Fragen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sowie den Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit der Anträge und der Eventualanträge im Einzelnen sei auf das Erkenntnis vom 17. März 2005, V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaften als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen grundsätzlich gegeben.
An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung nach Einbringung des Antrags mehrfach geändert wurde und dass mittlerweile sogar die gesamte SNT-VO 2003 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, sind die antragstellenden Gesellschaften noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003, VfGH vom 11. März 2006, V132/03).
1.2. Zur Zulässigkeit der Anträge der Wels Strom GmbH:
Im Hauptantrag "1." begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung von §19 Abs1 Z3 litd, §19 Abs1 Z4 lite, §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite, §19 Abs1 Z7 lite und §20 Z6 SNT-VO 2003; damit begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der sie betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und für das Netzverlustentgelt. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich jedoch auch gegen die Festlegung der "allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung" in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003. Mit der Aufhebung der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtenen Tarife wäre jedoch die behauptete Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung nicht beseitigt. Der Hauptantrag "1."
ist zu eng, weil die von der antragstellenden Gesellschaft als gesetzwidrig beurteilten allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife für die antragstellende Gesellschaft anwendbar bleiben würden. Der Hauptantrag "1." ist daher unzulässig.
Hingegen ist der Eventualantrag "2.", der zusätzlich zu den mit dem Hauptantrag bekämpften Bestimmungen auch die Aufhebung von §18 Abs1 Z5 und der §§12 bis 16 der SNT-VO 2003 begehrt, zulässig.
Der Eventualantrag "3." auf Aufhebung der SNT-VO 2003 zur Gänze ist unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft nicht von allen Bestimmungen der SNT-VO 2003 aktuell betroffen ist.
1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages der Linz Strom GmbH:
Der Antrag der Linz Strom GmbH begehrt die Aufhebung der für die Netzebenen 3 bis 7 und den Bereich Linz geltenden Tarife für das Netznutzungsentgelt (§19 Abs1 Z3 litd, §19 Abs1 Z4 litf, §19 Abs1 Z5 litf, §19 Abs1 Z6 litf, §19 Abs1 Z7 litf SNT-VO 2003) und des für die Netzebenen 4 bis 7 und für den Bereich Linz geltenden Tarifs für das Netzverlustentgelt (§20 Z7 SNT-VO 2003). Im Antrag werden nur die Bedenken gegen die gesetzmäßige Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts in zulässiger Weise geltend gemacht.
2. Zu den Bedenken der Wels Strom GmbH gegen die Regelung von Grundsätzen in der SNT-VO 2003 für die Bestimmung der Systemnutzungstarife (§§12 bis 16 SNT-VO 2003):
2.1. Die antragstellende Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung von Grundsätzen für die Bestimmung der Systemnutzungstarife.
Zu den vorgetragenen Bedenken wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in den Erkenntnissen vom 17. März 2005, B1726/03, V120/03, vom 11. Oktober 2005, V133/03 und vom 15. Dezember 2005, V12/04 und V17/04, verwiesen.
Die geltend gemachten Bedenken gegen die §§12 bis 16 SNT-VO 2003 betreffend Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission treffen daher nicht zu.
2.2. Soweit die antragstellende Gesellschaft einwendet, die "allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung" seien im laufenden Verfahren mehrfach geändert worden, ohne der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, hat die Überprüfung der Verordnungsakten durch den Verfassungsgerichtshof gezeigt, dass die im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeiten ausreichend eingeräumt wurden.
2.3. Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§12 bis 16 SNT-VO 2003 war daher abzuweisen.
3. Zur Kritik an der Festsetzung der Systemnutzungstarife:
3.1. Die Wels Strom GmbH kritisiert die Tarifierungsmethodik, bestreitet eine "kostenorientierte" Tarifbestimmung und stellt die wirtschaftlichen bzw. bilanzwirksamen Konsequenzen einzelner Faktoren auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife dar.
Die Linz Strom GmbH verlangt die Abdeckung sämtlicher Kosten durch die Systemnutzungstarifverordnung, rügt das Heranziehen der Bilanz zur Kostenermittlung und wirft der verordnungserlassenden Behörde vor, sie habe das Verordnungserlassungsverfahren mangelhaft geführt und ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife im Allgemeinen wird auf die Begründung des Erkenntnisses vom 11. März 2006, V132/03, verwiesen.
Eine Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 ergäbe sich nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen, von denen die Energie-Control Kommission ausging, so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint (vgl. VfGH vom 17. März 2005, V120/03, B1726/03).
3.2.1. Zum Verfahren betreffend die Wels Strom GmbH:
Aus den von der Energie-Control Kommission vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der SNT-VO 2003 ergibt sich, dass das Verfahren zur Festsetzung neuer Systemnutzungstarife auf Grund des Beschlusses der Energie-Control Kommission vom 13. November 2002 von Amts wegen eingeleitet wurde, wovon die Wels Strom GmbH mit Schreiben der Energie-Control GmbH vom 16. Dezember 2002 [von der Energie-Control Kommission in der Sitzung vom 11. Dezember 2002 zustimmend zur Kenntnis genommen] unter Anschluss eines Erhebungsbogens "Netztarife für Netzbetreiber" verständigt wurde.
Auf Grund der Kritik am Erhebungsbogen übermittelte die Energie-Control GmbH im Auftrag der Energie-Control Kommission mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 zusätzliche Erläuterungen zum Schreiben vom 16. Dezember 2002. In ihrer Sitzung vom 10. Februar 2003 kam die Energie-Control Kommission auf Grund der inzwischen eingelangten Erhebungsbögen zum Ergebnis, dass es hinsichtlich der im Erhebungsbogen angegebenen Kostenbasis für das Geschäftsjahr 2001 notwendig sein werde, detaillierte Einschauen vor Ort bei den großen (selbst tarifierenden) Netzbetreibern und Plausibilitätsprüfungen bei allen anderen Netzbetreibern durchzuführen.
Die Einschau bei der Wels Strom GmbH fand am 10. März 2003 statt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 wurde der Wels Strom GmbH der Bericht zum Ermittlungsverfahren mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis 2. Juni 2003 übermittelt. Diese Frist wurde bis zum 13. Juni 2003 erstreckt. In der Folge übermittelte die Wels Strom GmbH ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Juni 2003. Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 wurde ihr u.a. ein Bericht der Energie-Control Kommission, das "Gutachten zur Bestimmung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich" von B H sowie die Studie "Einfluss von Mengensteigerungen auf die Kosten des Netzbetriebs" von C C für Energiewirtschaft und -technik GmbH und der Entwurf für die SNT-VO 2003 mit der Einladung zur Stellungnahme bis zum 25. August 2003 übermittelt; diese Frist wurde bis 28. August 2003 erstreckt. Dazu übermittelte die Wels Strom GmbH ihre abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom 26. August 2003.
Am 2. September 2003 wurde der Wels Strom GmbH die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung geboten. Mit Schreiben vom 23. September 2003 beantragte sie die Abhaltung einer Anhörung zu den in ihren Stellungnahmen vorgebrachten Einwänden. Die Energie-Control Kommission entschied, dass eine Anhörung nicht erforderlich ist, weil im Rahmen der Kostenprüfung praktisch alle Kostenpositionen anerkannt worden sind.
Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass sich die Energie-Control Kommission auf entsprechendem fachlichen Niveau u. a. mit den von der Wels Strom GmbH vorgebrachten Argumenten betreffend wirtschaftlicher Folgen bzw. bilanzwirksamer Konsequenzen der Faktoren Mengensteigerung ("unabhängiger, genereller Produktivitätsfaktor X" in der Höhe von 5,06 %), Personalaufwand (Beschäftigung zusätzlich erforderlicher Mitarbeiter) und außerordentliche Investitionen (Deckung zusätzlicher Investitionsbedürfnisse) auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife auseinander gesetzt hat.
3.2.2. Zum Verfahren betreffend die Linz Strom GmbH:
Aus den von der Energie-Control Kommission vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der SNT-VO 2003 ergibt sich - soweit es die Linz Strom GmbH im Besonderen betrifft - Folgendes:
Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 schlug die Energie-Control GmbH eine prüferische Einschau bei der Linz Strom GmbH am 13. März 2003 vor und übermittelte einen Anforderungskatalog zur Vorbereitung. Nach weiteren Schriftwechseln fand am 26. März 2003 eine Einschau statt.
In der Sitzung der Energie-Control Kommission am 2. April 2003 berichtete ein Vertreter der Energie-Conrol GmbH von dieser Einschau und davon, dass von der Linz Strom GmbH bis 8. April 2003 weitere noch offene Daten übermittelt werden sollten. In ihrer Sitzung vom 6. Mai 2003 gelangte die Energie-Control Kommission zu der Beurteilung, dass sämtliche Verfahrensunterlagen zum Thema Kostenermittlung der einzelnen Netzbetreiber nunmehr vorlägen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass den jeweiligen Unternehmen die Berichte zum Ermittlungsverfahren mit der Einladung zur Stellungnahme zuzustellen seien. Die Linz Strom GmbH nahm zu dem sie betreffenden Bericht mit Schreiben vom 10. Juni 2003 Stellung.
Am 9. Juli 2003 fand in Linz eine "Nachbesprechung" zwischen Vertretern der Linz Strom GmbH und der Energie-Control GmbH statt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 bekräftigte die Linz Strom GmbH ihre Position in strittigen Punkten. In ihren Sitzungen am 22. und 23. Juli 2003 setzte sich die Energie-Control Kommission eingehend mit den Stellungnahmen der Linz Strom GmbH auseinander.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 übermittelte die Energie-Control GmbH im Auftrag der Energie-Control Kommission einen neuen Bericht zur Ermittlung der Kostenbasis, in dem die Stellungnahmen berücksichtigt worden seien und über den die Energie-Control Kommission in ihren Sitzungen am 22. und 23. Juli 2003 erwogen habe.
Mit Schreiben vom 27. August 2003 übermittelte die Linz Strom GmbH eine Stellungnahme zum neuen Bericht über das Ermittlungsverfahren und zum Entwurf der SNT-VO 2003. Am 17. September 2003 fand eine Anhörung der Linz Strom GmbH vor der Energie-Control Kommission statt. In ihrer anschließenden Sitzung erörterte die Energie-Control Kommission noch einmal die Argumente der Linz Strom GmbH insbesondere zu den Themenbereichen "stranded costs", Gebrauchsabgabe, Aufwand, Ökoenergie, Werbeaufwand, Aufteilung Vertrieb, Finanzierungskosten, zusätzliche Engpassmanagementkosten und Hochwasserschäden.
In der Sitzung am 29. September 2003 nahm die Energie-Control Kommission eingehend "Abschließende Erwägungen" zu sämtlichen Vorbringen der Linz Strom GmbH in allen ihren Stellungnahmen vor. Die Energie-Control Kommission setzte ihre Beratungen zum Entwurf der SNT-VO 2003 in ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2003 fort und beschloss die Verordnung.
Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich auch für die Linz Strom GmbH, dass sich die Energie-Control Kommission auf entsprechendem fachlichen Niveau u.a. mit den vorgebrachten Argumenten und Gutachten auseinander gesetzt hat.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die von der Energie-Control Kommission zur Festsetzung der Systemnutzungstarife herangezogenen Entscheidungsgrundlagen derart mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die bekämpfte Verordnung den - im Erkenntnis G67/04 vom 16. Oktober 2004 näher dargelegten - Zielen des §25 ElWOG entspricht, nicht möglich erscheint. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungsgrundlagen teilt der Verfassungsgerichtshof die oben erwähnten Bedenken gegen die Ermittlung der für die Festsetzung der angefochtenen Tarife maßgeblichen Kostenbasis nicht.
4. Weitere einzelne Vorbringen:
4.1. Zum Vorbringen der Linz Strom GmbH, Rückstellungen für "stranded costs" seien nicht berücksichtigt worden:
4.1.1. Die Linz Strom GmbH bringt vor, sie habe einen Betrag von T€ 1.805,40 für nicht an Endverbraucher weiterverrechnete "stranded costs" gemäß §69 ElWOG als Netzkosten veranschlagt. Die verordnungserlassende Behörde habe diesen Betrag nicht als Netzkosten anerkannt und dies damit begründet, dass "stranded costs" alleine dem Aufbringungs-/Erzeugungsbereich zuzurechnen wären. Tatsächlich sei die Linz Strom GmbH allerdings als Netzbetreiberin (und nicht als Erzeugerin) verpflichtet, die verordneten Beträge einzuheben (§69 Abs6 ElWOG). Die durch die Linz Strom GmbH gebildeten Rückstellungen seien daher dem Netz zuzurechnen.
4.1.2. Dem entgegnet die verordnungserlassende Behörde, in den von der Linz Strom GmbH im Laufe des Verfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen habe sie mit keinem Wort eine Begründung für die nicht erfolgte Verrechnung angeführt. Die vorschriftswidrig nicht an Endkunden weiterverrechnete Gebühr für "stranded costs" könne nicht zu einer Erhöhung der anerkannten Gesamtkosten der Linz Strom GmbH führen, sondern sei von dieser selbst zu tragen. Darüber hinaus sei es wohl richtig, dass formal die Verpflichtung zur Weiterverrechnung der "stranded costs" der Netzbetreiberin auferlegt sei, materiell handle es sich dabei aber eindeutig um die Abgeltung für Wertminderungen von Erzeugungseinheiten.
4.1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:
Gemäß §69 Abs1 ElWOG ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Hinblick auf bestimmte durch die Marktöffnung unrentabel gewordene Investitionen durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel für Subventionen zu leisten haben. Gemäß §69 Abs6 ElWOG haben die Netzbetreiber diese Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.
Somit handelt es sich bei diesen Beiträgen um einen Durchlaufposten im Netzbetrieb. Rückstellungen der Linz Strom GmbH im Zusammenhang mit nicht von den Kunden eingehobenen Beiträgen sind daher nicht als notwendige Kosten des Netzbetriebs anzuerkennen.
Die Bedenken treffen daher nicht zu.
4.2. Zu den Bedenken, die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers seien zu berücksichtigen:
4.2.1. Sowohl die Wels Strom GmbH als auch die Linz Strom GmbH rügen, dass die Energie-Control Kommission bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife §13 Ökostromgesetz in verfassungswidriger Art und Weise nicht berücksichtigt habe.
4.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines zu V132/03 protokollierten Antrags auf Aufhebung von verschiedenen Bestimmungen der SNT-VO 2003 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des vierten und fünften Satzes des §13 Abs1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G143/05, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Sätze des §13 Abs1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig gemäß Art140 Abs6 B-VG ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung auf die vor der Kundmachung der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Von dieser Wirkung ist nur der Anlassfall, anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, ausgenommen. Einem Anlassfall (im engeren Sinn) sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988) jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung (bei deren Unterbleiben zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren.
Die Anlassfallwirkung (sowohl im engeren als auch im weiteren Sinn) gilt auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, deren Inhalt durch die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung vorgegeben wird. Auch für ein solches Verordnungsprüfungsverfahren ist die Anwendbarkeit der als verfassungswidrig erkannten Norm beseitigt (vgl. VfSlg. 13.010/1992, 14.935/1997, 15.736/2000).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G143/05 begann am 4. März 2006; der vorliegende Antrag der Wels Strom GmbH ist beim Verfassungsgerichtshof am 24. Dezember 2003, jener der Linz Strom GmbH am 23. April 2004 eingelangt; sie waren also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig und sind somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Die aufgehobenen Sätze des §13 Abs1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, sind daher in den vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren nicht mehr anzuwenden.
Nach Bereinigung der Rechtslage kommt ein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen den verbleibenden Inhalt des §13 Abs1 Ökostromgesetz nicht mehr in Frage, da diese Bestimmung keinen Bezug auf die Systemnutzungstarifierung mehr aufweist. Die Nichtanerkennung von fiktiven Kosten im Zusammenhang mit KWK-Anlagen in der angefochtenen Verordnung entspricht - in Ermangelung sonstiger zu berücksichtigender Rechtsgrundlagen - zweifelsfrei der verbleibenden gesetzlichen Grundlage der SNT-VO 2003 in §25 ElWOG.
Die Bedenken des Verstoßes der SNT-VO 2003 gegen §13 ÖkostromG treffen daher nicht zu.
4.3. Zum Vorbringen der Linz Strom GmbH, bei Festsetzung der Tarife sei keine Kostenwälzung vorgenommen worden:
4.3.1. Die Linz Strom GmbH bringt vor, die verordnungserlassende Behörde habe die in den bekämpften Verordnungsbestimmungen verankerten Preisansätze entgegen dem in §25 Abs13 ElWOG verpflichtend vorgesehenen und in §15 SNT-VO 2003 näher geregelten Kostenwälzungssystem berechnet. Die verordnungserlassende Behörde habe die Tarife der SNT-VO 2003 schlicht durch Reduzierung der Tarife der SNT-VO 2002 um 3,4 % errechnet. Der Sinn des Kostenwälzungsverfahrens als Basis der Ermittlung der Systemnutzungstarife bestehe darin, die durch den Stromtransport auflaufenden Kosten auf die einzelnen Netzebenen und damit auf die Netzbenutzer möglichst verursachungsgerecht zu verteilen. Nachdem sich diese Verteilung der Kosten ebenso wie die Entnahmen durch die einzelnen Netzbenutzer auf den einzelnen Netzebenen ständig veränderten, sei bei jeder Bestimmung von Systemnutzungstarifen ein eigenes Kostenwälzungsverfahren gemäß §25 Abs13 ElWOG durchzuführen. Im in Rede stehenden Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungstarife sei die gesetzlich vorgesehene Kostenwälzung aber nicht durchgeführt worden. Dies verstoße gegen §25 Abs13 ElWOG, §15 SNT-VO 2003 und den Grundsatz der Kostenwahrheit gemäß §25 Abs2 ElWOG.
4.3.2. Dem erwidert die verordnungserlassende Behörde, sie habe vorausgesetzt, dass die bisherigen - ausnahmslos von der Linz Strom GmbH vorgeschlagenen - Tarifansätze diesem Kostenwälzungsverfahren entsprechen, und auch, dass sich das Senkungspotenzial auf alle Tarifkomponenten des Netznutzungsentgelts gleichmäßig verteilt, da es sich dabei um Kostenpositionen, die für alle Kundengruppen in allen Spannungsebenen relevant sind, handle. Diese Vorgehensweise sei bereits in einem frühen Verfahrensstadium (Aussendung eines Verordnungsentwurfs mit 28.7.2003) zur Stellungnahme ausgesendet und bis zur Erlassung der Verordnung von der Linz Strom GmbH auch nicht kritisiert worden.
4.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:
§15 SNT-VO 2003 sieht - auf der Grundlage der speziellen Verordnungsermächtigung an die Energie-Control Kommission in §25 Abs13 ElWOG - unter dem Titel "Kostenwälzung" ein detailliertes Verfahren vor, nach dem die Kosten, die auf höheren Netzebenen anfallen, den Kunden, die an niedrigere Netzebenen angeschlossen sind, überwälzt werden. Ergebnis der Kostenwälzung ist ein Schlüssel des Verhältnisses der Tarife auf den einzelnen Netzebenen zueinander. Gemäß §15 Abs7 SNT-VO 2003 sind "die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung [...] gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind". Der Verfassungsgerichtshof misst dieser Bestimmung nicht die Bedeutung zu, dass jede Neufestsetzung der Systemnutzungstarife mit einer neuerlichen Bestimmung der Aufteilungsschlüssel verbunden sein müsste. Vielmehr trifft §15 Abs7 SNT-VO 2003 eine Regelung über die Neufestsetzung der Aufteilungsschlüssel; ob die Energie-Control Kommission bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife auch eine Neufestsetzung der Aufteilungsschlüssel durchführt, liegt in ihrem Gestaltungsspielraum.
Die Energie-Control Kommission hat innerhalb dieses Gestaltungsspielraums gehandelt, wenn sie aufgrund des Unterbleibens einer Forderung der antragstellenden Gesellschaft im Verordnungserlassungsverfahren nach einer Neudurchführung der Kostenwälzung keine solche Neufestsetzung durchgeführt hat. Denn die Netzbetreiber haben naturgemäß den besten Zugang zu den technischen Daten, deren Veränderung für das Ergebnis einer neuerlichen Kostenwälzung ausschlaggebend ist (vgl. auch VfGH vom 11. März 2006, V132/03).
Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft treffen daher nicht zu.
5. Zur Nichtberücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife:
5.1.1. Diesbezüglich bringt die Wels Strom GmbH vor:
Gemäß §3 Abs1 Oö Gebrauchsabgabengesetz (LGBl. Nr. 9/1967) würden die Gemeinden ermächtigt, aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteils des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben. Gemäß Abs2 dürfe die Gebrauchsabgabe 3 v.H. der Roheinnahme der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Gemäß Abs3 seien gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs1 auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt sei. Gemäß §2 leg. cit. sei zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.
Auf der Grundlage des Oö Gebrauchsabgabengesetzes (LGBl. Nr. 9/1967) sei zur Zahl MD-Verf-155-1999 vom Gemeinderat der Stadt Wels vom 21. Dezember 1999 betreffend die Erhebung einer Gebrauchsabgabe (Gebrauchsabgabeverordnung 1999) gemäß der 1. Novelle dieser Verordnung (MD-Verf-039-2002) vom 10. Juni 2002 verordnet worden:
Gemäß §1 werde für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und dem darüber befindlichen Luftraum für die Unternehmungen Elektrizitätswerk Wels AG und Welser Messe International GmbH eine Gebrauchsabgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben:
Die Abgabe der Wels Strom GmbH sei zu bemessen mit 3 v.H. der Roheinnahmen aus dem Bereich elektrische Energie im Gebiete der Stadt Wels.
Damit seien die Bestimmungen der Verordnung der Stadt Wels betreffend die Gebrauchsabgabe auf die Wels Strom GmbH anzuwenden.
Durch die Einhebung der Gebrauchsabgabe durch die Stadt Wels würden der Wels Strom GmbH Kosten in Höhe von Euro 575.000 pro Jahr entstehen (Basis: Geschäftsjahr 2001).