RS Vwgh 2004/10/13 2000/12/0296

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/07 Personalvertretung
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art140;
LDG 1984 §1;
LDG 1984 §22;
PVG 1967 §42 idF 1987/310;
PVG 1967 §42 litc idF 1987/310;
PVG 1967 §8 Abs4 idF 1995/522;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Wege der Organwalterleihe dem Bund überlassene Landeslehrer nicht an der Wahl der in Betracht kommenden Bundes-Personalvertretungsorgane teilnehmen können. Es handelt sich - bei gesetzeskonformer Vorgangsweise - bei der Organwalterleihe bloß um eine vorübergehende Maßnahme, die zudem von der Zustimmung (diese bezieht sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Verfügung und Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung) des Landeslehrers abhängt. Der Landeslehrer hat es daher in der Hand, ob und wie lange er einen Zustand hinnehmen will, der ihn von einem Einfluss auf in seinem Verwendungsbereich eingerichtete Bundes-Personalvertretungsorgane ausschließt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X05

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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