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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Wege der Organwalterleihe dem Bund überlassene Landeslehrer nicht an der Wahl der in Betracht kommenden Bundes-Personalvertretungsorgane teilnehmen können. Es handelt sich - bei gesetzeskonformer Vorgangsweise - bei der Organwalterleihe bloß um eine vorübergehende Maßnahme, die zudem von der Zustimmung (diese bezieht sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Verfügung und Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung) des Landeslehrers abhängt. Der Landeslehrer hat es daher in der Hand, ob und wie lange er einen Zustand hinnehmen will, der ihn von einem Einfluss auf in seinem Verwendungsbereich eingerichtete Bundes-Personalvertretungsorgane ausschließt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X05Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008