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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Beschwerdefall sind die Merkmale des in § 57 Abs. 1 lit. e Vlbg. NatSchG normierten Tatbildes verwirklicht. Es kann auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer (darüber hinaus) auch die Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a Vlbg. NatSchG begangen hat, weil er nicht dadurch in Rechten verletzt ist, dass die Behörde die Tat nicht im Sinne des § 22 erster Satz zweiter Halbsatz VStG unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen subsumiert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100141.X03Im RIS seit
12.11.2004