RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0141

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;
VStG §22;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sind die Merkmale des in § 57 Abs. 1 lit. e Vlbg. NatSchG normierten Tatbildes verwirklicht. Es kann auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer (darüber hinaus) auch die Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a Vlbg. NatSchG begangen hat, weil er nicht dadurch in Rechten verletzt ist, dass die Behörde die Tat nicht im Sinne des § 22 erster Satz zweiter Halbsatz VStG unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen subsumiert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100141.X03

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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