RS Vwgh 2004/10/13 2004/12/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §22 Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §3a idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §4 idF 1997/I/138;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1983/138;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004

Rechtssatz

Ist der Beamte während des für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraumes - wenn auch nur teilweise - als Personalvertreter vom Dienst freigestellt, so ist die Frage, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung der (laufenden) Bezüge nach § 25 Abs. 4 PVG 1967 zu beantworten. Da es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nur auf die Gebührlichkeit der Bezugsbestandteile und auf die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen hievon ankommt, kann der tatsächlichen "Fortzahlung" von Bezügen - unter welchem Titel immer - so wie der tatsächlichen Entrichtung von Pensionsbeiträgen keine rechtliche Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120073.X02

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten