Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §22 Abs2 idF 2000/I/142;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004Rechtssatz
Ist der Beamte während des für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblichen Zeitraumes - wenn auch nur teilweise - als Personalvertreter vom Dienst freigestellt, so ist die Frage, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärte Zulagen in dem maßgeblichen Zeitraum der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen und gebührten, unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung der (laufenden) Bezüge nach § 25 Abs. 4 PVG 1967 zu beantworten. Da es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nur auf die Gebührlichkeit der Bezugsbestandteile und auf die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen hievon ankommt, kann der tatsächlichen "Fortzahlung" von Bezügen - unter welchem Titel immer - so wie der tatsächlichen Entrichtung von Pensionsbeiträgen keine rechtliche Bedeutung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120073.X02Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012