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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;Rechtssatz
Maßgebende Einbringungsstelle für Wahlvorschläge zur Wahl eines Personalvertretungsorganes ist - wie sich aus § 20 Abs. 3 PVG 1967 ergibt - der zuständige Wahlausschuss, dessen Sitz sich aus der Einrichtungsvorschrift nach dem PVG 1967 ergibt, und nicht etwa der des Vorsitzenden, weil das Gesetz in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Der nach § 32 Abs. 2 PVWO 1967 in die Wahlkundmachung aufzunehmende Hinweis, dass der Wahlvorschlag schriftlich "beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses"…. eingebracht werden muss, präzisiert lediglich die "Einbringungsstelle" durch die Nennung eines Organwalters, damit dieser seiner Bestätigungsfunktion nach § 9 Abs. 1 PVWO 1967 (der mangels einer anderen Bestimmung nach § 29 PVWO 1967 auch für die Wahl des Fachausschusses gilt) nachkommen kann. Keinesfalls begründet die PVWO 1967 damit eine vom Fachwahlausschuss gesonderte Einbringungsstelle mit der jeweiligen Anschrift seines Vorsitzenden (vgl. dazu das zur Wahl eines Dienststellenausschusses zur analogen Rechtslage nach § 5 Abs. 2 lit. f PVWO 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, VwSlg. 14322 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X04Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008