RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0141

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35;
NatSchG Vlbg 1997 §37;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;
VVG §1;

Rechtssatz

Die Vorschreibung, bestimmte Aufbauten bis zum Ende der Wintersaison zu entfernen, konkretisiert die aus der Einschränkung der erteilten Berechtigung resultierende Verpflichtung und dient solcherart ohne weiteren Zwischenschritt als Grundlage einer Zwangsvollstreckung, aber auch einer Bestrafung. Zu einem solchen Ausspruch war die Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz, die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbedingungen zu erteilen (§§ 35, 37 Vlbg. NatSchG), ermächtigt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100141.X01

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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