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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Vorschreibung, bestimmte Aufbauten bis zum Ende der Wintersaison zu entfernen, konkretisiert die aus der Einschränkung der erteilten Berechtigung resultierende Verpflichtung und dient solcherart ohne weiteren Zwischenschritt als Grundlage einer Zwangsvollstreckung, aber auch einer Bestrafung. Zu einem solchen Ausspruch war die Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz, die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbedingungen zu erteilen (§§ 35, 37 Vlbg. NatSchG), ermächtigt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100141.X01Im RIS seit
12.11.2004