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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;Rechtssatz
Zwischen den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 PVG 1967 und des § 32 Abs. 2 PVWO 1967 besteht kein Widerspruch, da sie Verschiedenes regeln. Nur § 20 Abs. 3 PVG 1967 regelt nämlich die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen (seit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 sind diese spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss einzubringen), während § 32 Abs. 2 PVWO 1967 nähere Bestimmungen zur Gestaltung der Wahlkundmachung für die Wahl des Fachausschusses in Form eines Hinweises, darunter auch eines solchen betreffend den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens ein Wahlvorschlag einzubringen ist, trifft (für die Wahl des Dienststellenausschusses siehe § 5 Abs. 2 lit. f PVWO 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/1999). Einem Hinweis (in der Wahlkundmachung) kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine normative Wirkung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0207, VwSlg. 11939 A/1985). Die Behauptung, § 32 Abs. 2 PVWO 1967 lege eine vom Gesetz abweichende verbindliche Einbringungsfrist für die Wahlvorschläge fest, trifft daher schon deshalb nicht zu. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Wahlkundmachung für die Wahl des Fachausschusses einen § 20 Abs. 3 PVG 1967 entsprechenden Hinweis auf die Frist für die Einbringung eines Wahlvorschlages enthielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X02Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008