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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Sendeanlage in einem Verfahren über den diesbezüglichen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Krnt NatSchG 1986 ist gegebenenfalls auch in Betracht zu ziehen, ob die Versorgung des fraglichen Gebietes mit Dienstleistungen des betreffenden Anbieters mit Hilfe der Mitbenützung von Masten im Sinne des § 7 Abs. 2 TKG 1997 rechtlich und technisch möglich und in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar ist, wobei die Behörde hinsichtlich allfälliger Einwände bezüglich der Unzulänglichkeit dieser Möglichkeit die Mitwirkungspflicht des Antragstellers in Anspruch nehmen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100252.X07Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008