RS Vfgh 2008/12/15 B28/08, G8/08, V2/08 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NotariatsO §6 Abs5, §9 ff
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungender Notariatsordnung sowie von Verordnungen über die Errichtung vonNotarstellen wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Beschwerdeals verspätet

Rechtssatz

Die Anträge entsprechen wortwörtlich jenen desselben Antragstellers vom 16.04.91, die mit VfSlg 13168/1992 mangels Legitimation zurückgewiesen wurden; Rechtskraft dieses Beschlusses.

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen im Jahr 1994 zugestellten Bescheid wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Notare, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, res iudicata, VfGH /Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B28.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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