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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat es "als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der H GmbH und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG
zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten GmbH zu
verantworten, "dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen
Häuschen entgegen der Auflage 1. des Bescheides der
Bezirkshauptmannschaft ... vom 27. 12. 2001" während eines näher
bezeichneten Zeitraumes "vom Aufstellungsort auf dem Grundstück
... entfernt wurden." Die Beschwerde macht geltend, die vom
Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe - sogar über entsprechende Aufforderung der Behörde - am 11. September 2002 einen Antrag auf die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die "ganzjährige Belassung der kulissenartigen Aufbauten und der mobilen Häuschen" gestellt. Dieser Antrag sei bis heute nicht erledigt. Die Geltung der aus dem Bescheid vom 27. Dezember 2001 resultierenden Verpflichtung wird von den vorgetragenen Umständen nicht berührt. Diese sind auch auf die Beurteilung der Schuldfrage betreffend das Zuwiderhandeln gegen den dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ohne Einfluss. Nicht einmal eine nachträglich erteilte Bewilligung wäre in einem solchen Fall für die Beurteilung der Schuldfrage (oder die Strafbemessung) von Bedeutung (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 19 VStG, E 57, 63 referierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100141.X02Im RIS seit
12.11.2004