RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0141

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;
VStG §19;
VStG §5;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat es "als handelsrechtlicher

Geschäftsführer der H GmbH und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG

zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten GmbH zu

verantworten, "dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen

Häuschen entgegen der Auflage 1. des Bescheides der

Bezirkshauptmannschaft ... vom 27. 12. 2001" während eines näher

bezeichneten Zeitraumes "vom Aufstellungsort auf dem Grundstück

... entfernt wurden." Die Beschwerde macht geltend, die vom

Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe - sogar über entsprechende Aufforderung der Behörde - am 11. September 2002 einen Antrag auf die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die "ganzjährige Belassung der kulissenartigen Aufbauten und der mobilen Häuschen" gestellt. Dieser Antrag sei bis heute nicht erledigt. Die Geltung der aus dem Bescheid vom 27. Dezember 2001 resultierenden Verpflichtung wird von den vorgetragenen Umständen nicht berührt. Diese sind auch auf die Beurteilung der Schuldfrage betreffend das Zuwiderhandeln gegen den dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ohne Einfluss. Nicht einmal eine nachträglich erteilte Bewilligung wäre in einem solchen Fall für die Beurteilung der Schuldfrage (oder die Strafbemessung) von Bedeutung (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 19 VStG, E 57, 63 referierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100141.X02

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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