RS Vwgh 2004/10/13 2002/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
beobachten
merken

Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
SHG Krnt 1996 §4 Abs3 lita;
SHG Krnt 1996 §55 Abs1 litb;
SHG Krnt 1996 §55 Abs1 lite;
SHG Krnt 1996 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 55 Abs. 1 lit. e Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) obliegt der Landesregierung "in den Fällen der lit. b, c und d auch die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen im Sinne des zweiten Abschnittes". Die Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist im zweiten Abschnitt des K-SHG geregelt. Fälle, die von einer Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des Verfahrens gekennzeichnet sind, standen dem Gesetzgeber zweifellos vor Augen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 55 K-SHG nicht auf die Begründung von während eines Verfahrens mehrfach wechselnden Zuständigkeiten gerichtet ist. Davon ausgehend ist die Wendung "in den Fällen" in § 55 Abs. 1 lit. e K-SHG als auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gegebene Sachlage bezogen zu verstehen. Die Zuständigkeit der Landesregierung ist daher, sofern die beanspruchte "Maßnahme im Sinne des zweiten Abschnittes" von einer Person geltend gemacht wird, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. b K-SHG untergebracht ist, auch für davor liegende Zeiträume zu bejahen, in denen dies nicht der Fall war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100012.X01

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten