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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 55 Abs. 1 lit. e Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) obliegt der Landesregierung "in den Fällen der lit. b, c und d auch die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen im Sinne des zweiten Abschnittes". Die Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist im zweiten Abschnitt des K-SHG geregelt. Fälle, die von einer Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des Verfahrens gekennzeichnet sind, standen dem Gesetzgeber zweifellos vor Augen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 55 K-SHG nicht auf die Begründung von während eines Verfahrens mehrfach wechselnden Zuständigkeiten gerichtet ist. Davon ausgehend ist die Wendung "in den Fällen" in § 55 Abs. 1 lit. e K-SHG als auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gegebene Sachlage bezogen zu verstehen. Die Zuständigkeit der Landesregierung ist daher, sofern die beanspruchte "Maßnahme im Sinne des zweiten Abschnittes" von einer Person geltend gemacht wird, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. b K-SHG untergebracht ist, auch für davor liegende Zeiträume zu bejahen, in denen dies nicht der Fall war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100012.X01Im RIS seit
12.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009