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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
JWG Wr 1990 §12 Abs2;Rechtssatz
Auf dem Boden der Annahme, dass Minderjährige durch die ihnen zum Ausgleich der "mangelnden Erziehungskapazität" ihrer Mutter gewährte "Unterstützung der Erziehung durch Erziehungshilfe zur Persönlichkeitsentfaltung im Bereich Schule und Bildung", ebenso wie durch die "Betreuung durch einen Erziehungshelfer" in ihrer - gefährdeten - Entwicklung gefördert wurden, kann nicht gesagt werden, es handle sich um Erziehungshilfen einer solchen Art, der § 33 Wr. JWG (insbesondere dessen Abs. 2 Z. 3) keine Grundlage böte. Vielmehr entsprechen diese Maßnahmen dem § 33 Abs. 1 Wr. JWG; sie fördern die verantwortungsbewusste Erziehung der Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100125.X01Im RIS seit
08.11.2004