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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art1 litd Satz1;Rechtssatz
Die Ernennungserfordernisse für Lehrer an (österreichischen) Pädagogischen Akademien, wie sie sich aus der Anlage 1 erster Satz zum BDG 1979 und Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979 ergeben, sind im Hinblick auf § 37a Abs. 1 VBG 1948 auch bei der Aufnahme von Vertragslehrern anzuwenden. Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 lit. d erster Satz der Richtlinie 89/48/EWG bestehen, die die Aufnahme und Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten beruflichen Tätigkeit eines Lehrers an Pädagogischen Akademien an den Besitz eines Diploms binden. Der EuGH hat erst vor kurzem die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/48/EWG auf den Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen bejaht (vgl. Urteil vom 29. April 2004, C-102/02, Beutenmüller, Rn 45); es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dem Beruf eines Lehrers an Pädagogischen Akademien um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG handelt. Die sekundärrechtliche Regelung ist im Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Berufes, dessen Ausübung angestrebt wird, anwendbar (vgl. z.B. auch das Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 17).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0234 Fernandez de Bobadilla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011