RS Vfgh 2008/12/15 B1617/08 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung der angefochtenenStraferkenntnisse und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren durchden Unabhängigen Verwaltungssenat; kein Kostenzuspruch aufgrundZurücknahme der Beschwerde durch die beschwerdeführende Gesellschaft

Rechtssatz

Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Klaglosstellung.

Kein Kostenzuspruch gem §88 VfGG, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat (vgl VfSlg 15558/1999).

Entscheidungstexte

  • B 1617/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2008 B 1617/08 ua

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1617.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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