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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs13 idF 1991/362;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich bei einer Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG 1967 die Einwendungen von Wahlwerbern einer nicht zugelassenen Wählergruppe bloß auf die Nichtzulassung der Wählergruppe zu beschränken haben. Selbst wenn der Einwand der Beschwerdeführer, dass durch die Einbringung des Wahlvorschlages ihrer Konkurrentin, der FCG (die als einzige Wählergruppe an der Wahl des Fachausschusses im Jahr 1999 teilgenommen hat), durch deren Zustellbevollmächtigten, der gleichzeitig auch der Vorsitzende des Fachwahlausschusses sei, eine unzulässige "Beisich selbst-Einbringung" erfolgt sei, ein taugliches Vorbringen einer Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG 1967 darstellen würde, ist es nach den Bestimmungen des PVG 1967 nicht unzulässig, dass der Zustellbevollmächtigte eines Wahlvorschlages für die Wahl des (zugehörigen) Fachausschusses, der auch Vorsitzender eines Fachwahlausschusses ist, diesen Wahlvorschlag bei sich selbst einbringt und unter einem das Einbringungsdatum in seiner Funktion als Vorsitzender des Fachwahlausschusses schriftlich bestätigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X09Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008