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22/02 ZivilprozessordnungNorm
EO §42 Z7;Rechtssatz
Gemäß § 67 Abs. 2 EO kommt Rekursen im Rahmen des Exekutionsverfahrens "eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu". Eine Anordnung der Aufschiebung der Exekution über Antrag kommt gemäß § 42 Z 7 EO nur bei der Erhebung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung in Betracht, in den übrigen Fällen könnte jedoch gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 524 ZPO dem Rekurs hemmende Wirkung zuerkannt werden (Angst/Jakusch/Mohr, EO14, MGA, Anm. 4 zu § 67 EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100033.X02Im RIS seit
30.11.2004