RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

11997E039 EG Art39;
AVG §56;
BDG 1979 Anl1 Satz1;
BDG 1979 Anl1 Z22;
EURallg;
UniStG 1997 §70 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 99/10/0142, unter Hinweis auf Art. 39 EG und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH dargelegt, es bestehe keine aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Pflicht, ein Zeugnis, losgelöst von einem Verfahren, in dem es um die Erlangung einer konkreten Berechtigung (hier: Ernennung von Lehrern an Pädagogischen Akademien bzw. Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages) geht, im Wege eines Feststellungsbescheides (hier: eines Nostrifizierungsbescheides) als bestimmten Befähigungsnachweisen gleichwertig zu erklären. Die dort dargelegten Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Auffassung der Beschwerde, soweit diese einen Anspruch auf Nostrifizierung aus Art. 39 EG abzuleiten versucht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X07

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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