RS Vwgh 2004/10/13 2001/10/0252

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
91/01 Fernmeldewesen

Norm

NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
TKG 1997 §1 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs. 2 Z. 2 TKG 1997 folgt, dass der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation anerkennt. Unter diesem Gesichtspunkt kann einem Projektwerber, der die Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk an einem bestimmten Standort anstrebt, die Übereinstimmung seiner Interessen mit dem eben erwähnten öffentlichen Interesse nicht allein mit der Begründung, das in Frage kommende Gebiet werde bereits von seinen Mitbewerbern versorgt, abgesprochen werden, sofern das betreffende Versorgungsangebot für die Marktposition des Projektwerbers im Verhältnis zu den Mitbewerbern wenigstens von regionaler Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100252.X06

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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