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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;Rechtssatz
Aus § 1 Abs. 2 Z. 2 TKG 1997 folgt, dass der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation anerkennt. Unter diesem Gesichtspunkt kann einem Projektwerber, der die Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk an einem bestimmten Standort anstrebt, die Übereinstimmung seiner Interessen mit dem eben erwähnten öffentlichen Interesse nicht allein mit der Begründung, das in Frage kommende Gebiet werde bereits von seinen Mitbewerbern versorgt, abgesprochen werden, sofern das betreffende Versorgungsangebot für die Marktposition des Projektwerbers im Verhältnis zu den Mitbewerbern wenigstens von regionaler Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100252.X06Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008