RS Vwgh 2004/10/13 2001/10/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
TKG 1997 §1 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0188 E 18. Februar 2002 RS 7 (hier betreffend Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Basisstation für das mobile Funknetz)

Stammrechtssatz

Inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, dem allgemein anerkannten Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu entsprechen, und welches Gewicht diesem öffentlichen Interesse im Verhältnis zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zukommt, ist jeweils an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles zu untersuchen; in einem Fall wie dem vorliegenden (der einen Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Funksendeanlage betrifft) ist dabei insbesondere von der Bedeutung des in Aussicht genommenen konkreten Standortes für die Versorgung eines bestimmten Gebietes mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Telekommunikation und der Bedeutung dieses Gebietes für die (anzustrebende) "Flächendeckung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 TKG 1997, die unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Antragstellers von der Naturschutzbehörde zu ermitteln sind, auszugehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100252.X05

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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