RS Vwgh 2004/10/13 2001/12/0061

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112e Abs5 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112e idF 1999/I/127;
MRG §21 Abs1 Z8;
MRG §23;

Rechtssatz

Kosten der Beleuchtung stellen auch dann eine überwälzbare Betriebskostenposition dar, wenn sie in (nicht zur Nutzfläche zählenden) Gemeinschaftsanlagen entstanden sind (vgl. etwa die Entscheidung des OGH vom 11. Dezember 2001, 5 Ob 122/01d = wobl 2002/63 mwN). Dies wurde auch für außerhalb des Hauses gelegene Flächen bejaht (vgl. MietSlg. 51.340). Generell zählen Kosten, die für die Betreuung von Freiflächen und Grünanlagen aufgewendet werden, gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 und § 23 MRG zu den auf die Nutzer eines Hauses überwälzbaren Betriebskostenpositionen (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom 27. Juli 1995, 5 Ob 65/95 = wobl 1997/44, und vom 24. September 1996, 5 Ob 2091/96b = wobl 1998/219). Dafür ist es jeweils unmaßgeblich, ob eine faktisch offen stehende Benützungsmöglichkeit wahrgenommen wird oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120061.X04

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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