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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §140;Rechtssatz
§ 10 Vlbg. SHG normiert die Kostenersatzpflicht der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht". Ob und in welchem Ausmaß Kostenersatz zu leisten ist, bemisst sich nach Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht; diese ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 99/11/0317).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100078.X02Im RIS seit
05.11.2004