RS Vwgh 2004/10/13 2002/10/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
beobachten
merken

Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
SHG Vlbg 1998 §10;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 10 Vlbg. SHG normiert die Kostenersatzpflicht der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht". Ob und in welchem Ausmaß Kostenersatz zu leisten ist, bemisst sich nach Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht; diese ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 99/11/0317).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100078.X02

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten