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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3 Abs4;Rechtssatz
Die Nostrifizierung ist für die vom Beschwerdeführer angestrebte Berufsausübung in Österreich (der Beschwerdeführer strebt die Ernennung zum Lehrer an einer Pädagogischen Akademie an) insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, nicht zwingend erforderlich.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011