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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Vergnügungssteuer iHv € 441.445,81 zzgl eines Verspätungszuschlags von € 3.242,86 und eines Säumniszuschlags von € 6.412,30.
Da die Antragstellerin - wie sie selbst ausführt - im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §160 WAO zu beantragen - durch konkrete (bezifferte) Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (auch nur vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Die bloße Behauptung, dass auch angesichts der Möglichkeit von Zahlungserleichterungen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, und der Hinweis auf die Marktsituation ohne Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin reichen nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1886.2008Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008