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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Der Bf übersieht, dass selbst die Annahme, seine Tochter B habe ein Verhalten gesetzt, das eine Pflichtteilsentziehung rechtfertige und ihren Unterhaltsanspruch auf den notdürftigen Unterhalt beschränke, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen könnte. Die der B gewährten Sozialhilfeleistungen decken nämlich bloß ihren - nicht zuletzt krankheitsbedingten - Mindestbedarf zur Führung eines menschenwürdigen Lebens iSd grundlegenden Aufgabenstellung des Vlbg SHG: Ihr wird der Alleinstehenden-Richtsatz einschließlich Sonderzahlungen gewährt, ihre monatlichen Wohnkosten werden übernommen und der krankheitsbedingte und sonstige Sonderbedarf wird abgedeckt. Eine Einschränkung dieser Leistungen würde ihr somit bereits den notwendigen Lebensunterhalt vorenthalten. (Es hat aber auch der Bf weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret vorgebracht, dass und welche der Sozialhilfeleistungen, die B gewährt werden, seines Erachtens zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht erforderlich seien und solcherart über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgingen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100078.X07Im RIS seit
05.11.2004