RS Vwgh 2004/10/13 2000/12/0296

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

63/07 Personalvertretung
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §1;
LDG 1984 §22;
PVG 1967 §42 idF 1987/310;
PVG 1967 §42 litc idF 1987/310;
PVG 1967 §8 Abs4 idF 1995/522;

Rechtssatz

Ein Wahlrecht eines einer Bundesschule dienstzugeteilten Landeslehrers für die im Bundesbereich vorgesehenen Personalvertretungsorgane (hier: für den Dienststellenausschuss am BRG und BORG) besteht nicht. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, dass die 16 am BRG und BORG verwendeten Landeslehrer (die nicht zur Bundes-Personalvertretungswahl 1999 zugelassen wurden) an dieser Bundesschule auf Dauer verwendet werden. Mangels eines Bundesdienstverhältnisses blieben sie auch in diesem Fall von der Wahl zu den Personalvertretungsorganen im Bundesbereich ausgeschlossen. Dass nämlich der Gesetzgeber des PVG 1967 für eine derartige gesetzwidrige Verwaltungspraxis durch Schaffung der von der Beschwerdeführerin angenommenen "Generalklausel" in § 42 leg. cit. (unbeschadet der hier nicht weiter zu behandelnden Frage, ob eine solche Anordnung überhaupt eine kompetenzrechtliche Grundlage hätte) hätte Vorsorge treffen wollen, kann nicht ernstlich angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X04

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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