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63/07 PersonalvertretungNorm
LDG 1984 §1;Rechtssatz
Ein Wahlrecht eines einer Bundesschule dienstzugeteilten Landeslehrers für die im Bundesbereich vorgesehenen Personalvertretungsorgane (hier: für den Dienststellenausschuss am BRG und BORG) besteht nicht. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, dass die 16 am BRG und BORG verwendeten Landeslehrer (die nicht zur Bundes-Personalvertretungswahl 1999 zugelassen wurden) an dieser Bundesschule auf Dauer verwendet werden. Mangels eines Bundesdienstverhältnisses blieben sie auch in diesem Fall von der Wahl zu den Personalvertretungsorganen im Bundesbereich ausgeschlossen. Dass nämlich der Gesetzgeber des PVG 1967 für eine derartige gesetzwidrige Verwaltungspraxis durch Schaffung der von der Beschwerdeführerin angenommenen "Generalklausel" in § 42 leg. cit. (unbeschadet der hier nicht weiter zu behandelnden Frage, ob eine solche Anordnung überhaupt eine kompetenzrechtliche Grundlage hätte) hätte Vorsorge treffen wollen, kann nicht ernstlich angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120296.X04Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008