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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;Rechtssatz
Maßgebende Einbringungsstelle für Wahlvorschläge zur Wahl eines Personalvertretungsorganes ist - wie sich aus § 20 Abs. 3 PVG 1967 ergibt - der zuständige Wahlausschuss, dessen Sitz sich aus der Einrichtungsvorschrift nach dem PVG 1967 ergibt. Im Beschwerdefall ist dies der am Sitz des Landesschulrates für Oberösterreich eingerichtete zuständige Fachwahlausschuss. Verfügt der Fachwahlausschuss über keine eigene Einbringungs(Einlauf)stelle, so ist seine Einbringungsstelle die Einbringungsstelle jener Behörde, an derem Sitz der Fachwahlausschuss (nach dem PVG 1967, allenfalls einer davon abweichenden Verordnung) einzurichten ist. Im Beschwerdefall ist dies daher die Einbringungsstelle des Landesschulrates für Oberösterreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X07Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008